Bedarfsgegenstände
Um Kunststoffbedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen sollen, in Deutschland, bzw. der EU auf den Markt bringen zu können, muss gemäß der aktuellen Vorschriften die Konformität bestätigt sein.
Konformität bedeutet, dass nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, von dem Material keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit ausgehen darf.
Weiter dürfen die Kunststoffbedarfsgegenstände weder die Zusammensetzung, noch die organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel verändern oder beeinträchtigen.
Die Erklärung der Konformität erfolgt nach den Vorgaben in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 und muss nach Artikel 5 derselben Verordnung auf allen Vermarktungsstufen, außer dem Einhandel vorliegen.
Die Verordnung (EG) Nr. 10/2011 trat am 1. Mai 2011 in Kraft und gilt für alle in der EU in den Verkehr gebrachten Materialien und Gegenstände, die in Artikel 2 dieser Verordnung aufgezählt werden.
In Änderungsverordnungen werden Neuerungen der Norm veröffentlicht. Diese betreffen Hauptsächlich die Aufnahme und Streichung von Stoffen der Anhänge I und II. In diesen Anhängen sind alle Stoffe gelistet, die bei der Herstellung und Verarbeitung der Kunststoffe eingesetzt werden dürfen.
Unser Labor bietet Ihnen
– Überprüfung der eingesetzten Stoffe auf Konformität mit den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 10/2011
– Untersuchungen der Gesamtmigration zur Kontrolle der Einhaltung des in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 genannten Grenzwertes von 10 mg/dm²
– Untersuchungen der spezifischen Migration zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen I und II genannten Migrationslimits
Bei Fragen und Analysewünsche sprechen Sie uns gerne an!
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